Quality Software made in Germany

Allgemeine Geschäftsbedingungen


§ 1. Allgemeines

Alle Leistungen von rent-a-developer werden ausschließlich auf Basis der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen erbracht.

§ 2. Geltungsbereich

Entgegenstehende AGB von Kunden werden nicht anerkannt. Dies gilt auch dann, wenn die Leistung durch rent-a-developer gegenüber dem Kunden zunächst vorbehaltlos erbracht worden ist.

§ 3. Auftragserteilung

Mit der Auftragserteilung mittels Email oder online Auftragsformular, geht der Kunde einen rechtswirksamen Kaufvertrag ein. rent-a-developer behält sich vor, den Auftrag nur gegen Vorauszahlung auszuführen.

§ 4. Rechnung / Zahlung

Nach Auftragsabschluss erhält der Kunde von rent-a-developer eine ordentliche Rechnung per E-Mail oder Post. Die Rechnung ist innerhalb von 14 Tagen netto ohne Abzug auszugleichen. Bei Zahlungsverzug kann rent-a-developer Verzugszinsen in Höhe von 6% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. verlangen, sowie eine pauschale Mahngebühr für die Auslagen und den Aufwand in Höhe von 5,- € zuzüglich der gesetzlichen MwSt.

§ 5. Zahlungsbedingungen, Verzug und Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von rent-a-developer. Die Zahlung des Kaufpreises wird unmittelbar nach Zustandekommen des Kaufvertrages fällig. Der Käufer gerät, sofern er kein Verbraucher ist, in Verzug, wenn er innerhalb von 14 Tagen nach Fälligkeit nicht geleistet hat. Verbraucher geraten ebenso innerhalb von 14 Tagen nach Fälligkeit in Verzug, wenn Sie auf diese Folge in der Rechnung oder Zahlungsaufforderung hingewiesen werden.

§ 6. Schlussbestimmungen

Erfüllungsort der Leistungen ist Karlsruhe. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Der Gerichtsstand ist Karlsruhe. Sollte eine dieser Bestimmungen unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht angetastet. Unwirksame Bestimmungen werden soweit möglich, durch wirksame Bestimmungen ersetzt, die den angestrebten wirtschaftlichen Zweck weitgehend erreichen. Stand 01.01.2009